Satzung Zero Waste Köln e.V.
Im Folgenden verwenden wir zur besseren Lesbarkeit geschlechtsspezifische Bezeichnungen für Personen (z.B. der Kassenwart, der Bewerber). Hiermit möchten wir jedoch immer alle Geschlechter, ob männlich, weiblich, oder anderer Art, ansprechen.
Präambel
„Zero Waste“ (zu deutsch “Null Müll“ bzw. “Null Verschwendung”) steht im Rahmen dieser Satzung für Möglichkeiten zur Vermeidung von Müll und Verschwendung in allen Lebensbereichen.
Hierunter fallen alle Möglichkeiten, Waren, Produkte und weitere Erzeugnisse entlang aller Stationen ihrer Wertschöpfungs- und Rückführungskette nachhaltiger, umweltfreundlicher und müllfreier zu gestalten.
Diese Möglichkeiten sind beispielsweise: Müllmenge reduzieren, bessere Verwertbarkeit von Abfällen erreichen, Müll besser trennen, Recyclinganteil und -qualität steigern, Produkte mit längerer Lebensdauer finden, Verlängern der Nutzungsdauer durch Wiederbenutzung und Reparieren, Alternativen zu Einwegprodukten finden, Unverpacktes Einkaufen, nachhaltigere Herstellungswege finden, endliche Ressourcen schonen, regenerative Ressourcen bevorzugen und stärken.
Dieses Verhalten in Wirtschaft und Konsum wird durch eine Umstellung des Denken und Handelns und über Anpassungen von Regeln und Gesetzen erreicht. Dabei spielen insbesondere die Kreislaufwirtschaft sowie die Hersteller- und Konsumentenverantwortung eine wichtige Rolle.
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Zero Waste Köln“.
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“
- Der Sitz des Vereins ist Köln.
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
- Der Verein Zero Waste Köln e.V. mit Sitz in Köln verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein dient vorrangig dem Zweck “Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes”.
- Der Verein dient außerdem dem Zweck “Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke”
- Der Verein dient außerdem dem Zweck “Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe”.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- das Bilden eines Netzwerks und einer Aktionsplattform für alle Gruppen und Einzelpersonen, die mit dem Zero Waste-Gedanken verbundenen sind.
- die Recherche, Aufbereitung und Veröffentlichung von Informationen zu Zero Waste
- die Planung und Realisierung von Veranstaltungen und Aktionen
- die Ausarbeitung, Veröffentlichung und der Verleih von Bildungsmaterialien
- die Organisation und Durchführung von Vorträgen und Workshops (zum Beispiel an schulischen und außerschulischen Einrichtungen und in Unternehmen)
- die Entwicklung und Kommunikation von Konzepten und Forderungen für die Schritte zu einer Zero Waste Stadt sowie die kritische Begleitung und zivilgesellschaftliche Unterstützung der Stadtverwaltung bei der Umsetzung des städtischen Zero Waste Konzepts
- das Schaffen und Pflegen von Verbindungen und Kooperationen zwischen Personen, Initiativen, Projekten, Unternehmen, Bildungsträgern, kommunalen Einrichtungen, Stadtverwaltung, etc.
- das Fungieren als Bindeglied für die Umsetzung von Konzepten, Ideen und Maßnahmen für Zero Waste
- Der Verein ist besonders in der Stadt Köln und ihrer nahen Umgebung aktiv.
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person a) durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder b) durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Unabhängigkeit
Der Verein ist überkonfessionell, überparteilich und bestrebt um Unabhängigkeit.
§ 8 Erwerb der Mitgliedschaft
- Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
- Diese können ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder sein.
- Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen werden. Nur ordentliche Mitglieder besitzen Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
- Fördermitglieder können natürliche oder juristische Personen werden. Sie fördern den Verein finanziell in besonderer Weise durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages in mehrfacher Höhe des Beitrages für ordentliche Mitglieder.
- Ehrenmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die sich in besonderer Weise um den Zweck des Vereins verdient gemacht haben. Für die Ehrenmitgliedschaft verlangt der Verein keine Mitgliedsgebühr. Sie werden vom Vorstand vorgeschlagen und müssen von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden.
- Über die Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand.
- Der Aufnahmeantrag kann schriftlich, per Email oder Online-Formular gestellt werden.
- Bewerber können gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen, welche dann endgültig entscheidet.
§ 9 Beitragpflicht
- Alle Mitglieder, sowohl ordentliche als auch Fördermitglieder, zahlen Jahresbeiträge nach Maßgabe der Beitragsordnung.
- Beitragsordnung und Beitragshöhe werden auf Vorschlag vom Vorstand durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod der natürlichen Person bzw. Auflösung der juristischen Person.
- Der Austritt erfolgt durch Erklärung schriftlich oder per Email. Die Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Verein übermittelt werden.
- Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
- Der Vorstand kann ein Mitglied mit sofortiger Wirkung von der Mitgliederliste streichen, wenn es trotz Mahnung mit seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung länger als einem Jahr im Verzug ist.
§ 11 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§12 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und maximal sieben Mitgliedern. Mitglieder des Vorstandes müssen ordentliche Mitglieder des Vereins sein.
- Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
- Für einfach gelagerte Rechtshandlungen kann Einzelvertretungsvollmacht erteilt werden. Das Nähere kann durch die Geschäftsordnung des Vorstandes oder Beschluss der Mitgliederversammlung geregelt werden.
- Die Haftung des Vorstands ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
- Wahl des Vorstandes
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt.
- Er bleibt auch über die Amtszeit hinaus im Amt, bis die Nachfolger gewählt sind.
- Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
- Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins, bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung, zu wählen und in den Vorstand zu berufen.
- Aufgaben des Vorstands
- Der Vorstand setzt sich für den Zweck des Vereins ein und führt die Geschäfte im Sinne der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie der Geschäftsordnung.
- Der Vorstand darf formale Änderungen der Satzung, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden gefordert werden, von sich aus vornehmen. Er hat die Mitglieder nach Vollzug der Änderungen jedoch unverzüglich zu informieren.
- Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands wird vom Vorstand selbst in der Geschäftsordnung festgelegt.
- Einzig das Amt des Kassenwarts ist festgeschrieben und muss zwingend von einem Vorstandsmitglied übernommen werden.
- Die Art und Weise der Beschlussfassung innerhalb des Vorstands wird in der Geschäftsordnung festgelegt.
- Vergütung des Vorstands
- Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, kann jedoch für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
- Vorstandsmitglieder können Ersatz ihrer tatsächlichen Aufwendungen für Vereinszwecke erhalten.
- Darüber hinaus können Vorstandsmitglieder für die Vorstandstätigkeit eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende pauschale Tätigkeitsvergütung erhalten.
- Sind Vorstandsmitglieder hauptamtlich für den Verein tätig, so können diese abweichend eine Tätigkeitsvergütung in Form eines Monatslohns erhalten. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Ersatz von tatsächlichen Aufwendungen ist mit dem Lohn nicht grundsätzlich abgegolten.
- Die Tätigkeitsvergütungen müssen angemessen sein und dürfen die Selbstlosigkeit aus §4 nicht gefährden.
§ 13 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
- Sie hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und der Kassenprüfer
- Wahl und Entlastung des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
- Beschlussfassung über Anträge
- Festlegung der Rahmenbedingungen für die Vergabe von Unterstützungen als Trägerverein gem. § 10
- Festlegung von Art und Höhe der Tätigkeitsvergütungen des Vorstands
gem. §12 Punkt 7 - Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Entscheidung über eine Auflösung des Vereins
- Einberufung & Tagesordnung
- Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher schriftlich oder per Email einzuladen.
- Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Vereins dies schriftlich verlangen.
- Der Vorstand legt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung fest und leitet die Sitzung.
- Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
- Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Beschlussfassung & Protokoll
- Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
- Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen sowie ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, müssen abweichend mindestens 2/3 der erschienenen Mitglieder zustimmen.
- Das Verfahren bei der Stimmabgabe und der Auszählung wird von der Versammlungsleitung festgelegt.
- Eine geheime Stimmabgabe erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung. Für den Beschluss bedarf es der Zustimmung von mindestens einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern.
- Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen. Der Schriftführer wird zu Beginn der Versammlung gewählt. Das Protokoll ist vom Schriftführer sowie einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Protokolle einzusehen.
- Jedes ordentliche und stimmberechtige Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes ordentliches Mitglied vertreten lassen. Hierfür ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich. Dabei gilt, dass die Stimmrechte von maximal zwei stimmberechtigten Mitgliedern auf ein einzelnes ordentliches Mitglied vertretungsweise übertragen werden können.
§ 14 Kassenprüfung
1) In der Mitgliederversammlung sind ein bis zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege, deren ordnungsgemäße Verbuchung sowie die Mittelverwendung zu prüfen. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über die Ordnungsmäßigkeit der Kassenprüfung zu unterrichten. Kassenprüfer dürfen Mitglieder des Vereins sowie externe Personen, jedoch keine Vorstandsmitglieder des Vereins sein. Die Wiederwahl ist zulässig.
2) Sollten die gewählten Kassenprüfer von ihrem Amt vor Ende ihrer Amtszeit zurücktreten, so darf der Vorstand eigenständig Kassenprüfer als Ersatz benennen. Spätestens ein Jahr nach deren Ernennung durch den Vorstand ist eine neue reguläre Wahl der Kassenprüfer durch die Mitgliederversammlung erforderlich.
§ 15 Auflösung des Vereins
- Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierzu müssen mindestens 3/4 der erschienenen Mitglieder der Auflösung zustimmen
- Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die folgenden gemeinnützigen Vereine, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben:
- Zero Waste Germany e.V, eingetragen im Vereinsregister des Amtsgericht Kiel unter der Nummer VR 7263 KI
- IGLU gUG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgericht Köln unter der Nummer HRB 102835
- Zero Waste Europe VZW, Brüssel, Belgien, eingetragen als ‚International Not for Profit Association‘ unter der Nummer 0597.908.295
- Sollte eine dieser begünstigten gemeinnützigen Organisationen zum genannten Zeitpunkt nicht mehr existieren oder seine Gemeinnützigkeit ebenso verloren haben, so fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die verbliebenen Organisationen.
§ 16 Inkrafttreten der Satzung
Die vorliegende Satzung basiert auf der bei der Gründungsversammlung vom 08.04.2019 beschlossenen Satzung. Sie wurde zuletzt am 04.07.2025 durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert.

